RATGEBER / THEMEN-ÜBERBLICK
Wenn eine Ehe auseinandergeht, stellt das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung Eigentümer oft vor die drängendste Frage: Was passiert jetzt mit der Immobilie? Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Immobilie bei Scheidung verkaufen – ehrlich, verständlich und mit Blick auf die konkrete Situation in Dessau-Roßlau und der gesamten Region.
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Eine Scheidung bringt viele Fragen rund um die gemeinsame Immobilie mit sich. Dieser Hub führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Teilthemen – von rechtlichen Grundlagen über den konkreten Ablauf bis zu speziellen Situationen wie einem laufenden Kredit oder dem Wunsch nach einer alternativen Lösung.
Was passiert mit dem Haus im Zugewinnausgleich? Wer bekommt was, und welche Rolle spielt der aktuelle Marktwert? Alle Grundlagen kompakt erklärt.
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Zum RatgeberDas Haus ist noch nicht abbezahlt – und die Bank sitzt mit am Tisch. Was beim Abschluss trotz laufender Finanzierung zu beachten ist, lesen Sie hier.
Zum RatgeberWer die Immobilie nicht sofort aufgeben möchte, hat Alternativen zur klassischen Eigentumsübertragung. Nießbrauch, Wohnrecht und Teilverkauf im direkten Vergleich.
Zum RatgeberManchmal folgt auf die Scheidung die Frage, was langfristig sinnvoller ist: die Immobilie abgeben oder vermieten? Dieser Ratgeber hilft bei der Entscheidung.
Zum RatgeberWenn eine Ehe endet, gehört die gemeinsame Immobilie zu den emotional aufgeladensten Themen überhaupt. Die kurze Antwort: Beide Eigentümer sind weiterhin gleichberechtigt – niemand kann den anderen zwingen, zu veräußern oder auszuziehen, solange keine gerichtliche Entscheidung oder einvernehmliche Einigung vorliegt. Wem die Immobilie gehört, steht im Grundbuch – daran ändern weder Trennung noch Scheidungsantrag etwas. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft macht das Haus nicht zu gemeinsamem Vermögen (§ 1363 Abs. 2 BGB): Sind beide Ehegatten als Miteigentümer eingetragen, können sie nur gemeinsam verkaufen und müssen die Immobilie gemeinsam verwalten (§§ 744, 747 BGB). Gehört sie einem allein, kann er grundsätzlich allein darüber verfügen – solange die Ehe besteht und die Immobilie nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht, braucht er dafür aber die Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB).
Zeitlich gilt: Die Scheidung setzt in der Regel ein Trennungsjahr voraus (§ 1565 Abs. 2, § 1566 BGB); getrennt leben können Ehegatten auch innerhalb der Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 BGB). Für den Zugewinnausgleich zählt der Wert der Immobilie an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird (§ 1384 BGB). Wer die Ehewohnung nach der Scheidung behalten möchte, kann ihre Überlassung beim Familiengericht beantragen, wenn er – etwa wegen der Kinder – stärker auf sie angewiesen ist (§ 1568a BGB); gehört sie dem anderen allein, geht das nur bei unbilliger Härte.
Grundsätzlich gibt es drei Wege, mit der Immobilie umzugehen: Einer der Partner übernimmt sie und zahlt den anderen aus, die Immobilie wird gemeinsam abgegeben und der Erlös aufgeteilt, oder – als Letztoption, die beide Seiten teuer zu stehen kommt – eine Teilungsversteigerung wird beantragt. Gerade beim dritten Weg liegt der Zuschlagspreis erfahrungsgemäß häufig deutlich unter dem am freien Markt erzielbaren Preis – im ersten Versteigerungstermin schützt nur die Grenze von der Hälfte des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts (§ 85a ZVG), in späteren Terminen entfällt auch sie. Wer frühzeitig miteinander spricht und eine sachliche Grundlage schafft, schützt das eigene Vermögen.
Eine häufige Fehlannahme ist, dass derjenige, der ausgezogen ist, automatisch seinen Anspruch auf die Immobilie verliert. Das stimmt nicht. Der Auszug ändert nichts an den Eigentumsrechten – beide Partner bleiben im Grundbuch eingetragen, bis ein notariell beurkundeter Vertrag vollzogen und der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen ist (§§ 311b, 873 BGB). Ebenso häufig glauben Paare, ein mündlicher Vertrag reiche aus. Rechtswirksam ist die Übertragung oder Veräußerung einer Immobilie jedoch nur mit notariell beurkundetem Vertrag.
Ein weiterer Punkt, der oft unterschätzt wird: die Zeit. Solange keine Einigung erzielt wird, laufen Kreditraten, Nebenkosten und Instandhaltungspflichten weiter – gegenüber der Bank haften beide Darlehensnehmer weiter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, wer die Immobilie bewohnt. Im Innenverhältnis kann der ausgezogene Ehegatte vom bleibenden eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB) – wer allein wohnt, trägt deshalb oft einen größeren Anteil der laufenden Kosten. Je länger eine Entscheidung herausgezögert wird, desto mehr zerrinnt möglicher Erlös in laufenden Kosten.
Der Verkauf einer Immobilie bei Scheidung folgt denselben Grundschritten wie jede andere Eigentumsübertragung – mit einem entscheidenden Unterschied: Es müssen immer beide Eigentümer aktiv mitwirken und zustimmen. Vom ersten Beratungsgespräch bis zur Schlüsselübergabe begleiten wir beide Seiten persönlich, damit der Prozess nicht zum zusätzlichen Konfliktfeld wird.
Schritt 1: Wertermittlung Zuerst steht eine fundierte Bewertung der Immobilie. Nur wer den realistischen Marktwert kennt, kann einen Angebotspreis festlegen, der am Markt Bestand hat – und der beide Partner fair behandelt. Wir führen die Bewertung vor Ort durch, sprechen danach mit beiden Parteien und dokumentieren unsere Einschätzung transparent.
Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen Für die Transaktion werden Grundbuchauszug, Energieausweis, Grundrisse, Flurkarte und – bei Eigentumswohnungen – Teilungserklärung sowie Protokolle der Eigentümerversammlungen benötigt. Wir unterstützen Sie bei der Beschaffung aller relevanten Dokumente, damit hier keine Verzögerungen entstehen.
Schritt 3: Vermarktung und Besichtigungen Sobald alle Unterlagen vorliegen, beginnt die aktive Vermarktung: professionelle Fotos, ein aussagekräftiges Exposé und die Platzierung auf den relevanten Portalen sowie in unserem regionalen Netzwerk. Besichtigungstermine organisieren wir so, dass sie für beide Eigentümer handhabbar sind – diskret und professionell.
Schritt 4: Verhandlung und Kaufvertrag Sobald ein ernsthafter Interessent gefunden ist, führen wir die Preisverhandlung und bereiten gemeinsam mit dem Notar den Kaufvertrag vor. Beide Eigentümer müssen den Vertrag unterzeichnen – das ist gesetzlich zwingend. Wer befürchtet, dass ein Partner blockiert, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen – die angebundene Anwaltskanzlei Steffen Senger (Recht & Immobilie unter einem Dach) übernimmt die rechtliche Prüfung im eigenen Mandat, während wir die Vermarktung verantworten.
Schritt 5: Notartermin und Übergabe Am Notartermin wird der Kaufvertrag verlesen und von Käufer wie beiden Eigentümern unterzeichnet. Sobald der Kaufpreis gezahlt ist, findet die Schlüsselübergabe statt – Besitz, Nutzen und Lasten gehen dann auf den Käufer über. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch folgt einige Wochen später, nachdem das Finanzamt Dessau-Roßlau die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Grunderwerbsteuer erteilt hat. Von diesem Moment an haben beide Parteien klare Verhältnisse – und das ist oft die größte Erleichterung nach einer langen, belastenden Zeit.
Eine typische Fehlannahme: Viele glauben, der Scheidungsrichter lege automatisch fest, was mit der Immobilie passiert. Das tut er nicht. Das Familiengericht entscheidet über Unterhalt, Sorgerecht und – nur auf Antrag – über den Zugewinnausgleich in Geld; es kann außerdem die Ehewohnung einem Ehegatten zuweisen (§ 1568a BGB) und die verweigerte Zustimmung zu einem Verkauf ersetzen (§ 1365 Abs. 2 BGB). Ob und wie verkauft wird, regeln die Eigentümer selbst. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen – nicht beim Familiengericht, sondern beim Amtsgericht Dessau-Roßlau als Versteigerungsgericht (Willy-Lohmann-Straße 33). Mehr dazu, wie eine drohende Teilungsversteigerung vermieden werden kann, lesen Sie im eigens dafür angelegten Ratgeber.
Viele Paare, die sich trennen, haben ihre Immobilie noch nicht vollständig abbezahlt. Die kurze Antwort: Ein laufender Kredit ist kein Hindernis – er muss aber aktiv in die Planung einbezogen werden. Das Darlehen läuft auf beide Namen weiter, bis es abgelöst ist, und die Bank spielt bei jeder Lösung eine wesentliche Rolle.
Wird die Immobilie abgegeben, löst der Erlös zunächst das noch ausstehende Darlehen bei der Bank ab. Was danach übrig bleibt, steht beiden Eigentümern zu. Ist der Erlös höher als die Restschuld, verbleibt ein Überschuss zur Aufteilung. Ist er niedriger – ein sogenanntes Underwater-Szenario –, bleiben beide Partner gemeinsam für die Differenz haftbar. Gerade deshalb ist ein realistischer Preis so entscheidend: Wer zu niedrig ansetzt, riskiert, nach dem Abschluss noch Schulden zu tragen.
Übernimmt einer der Partner die Immobilie allein, muss er in der Regel auch das Darlehen allein übernehmen. Das setzt voraus, dass die Bank zustimmt – was von der Bonität des übernehmenden Partners abhängt. Die Bank ist nicht verpflichtet, den anderen Partner einfach aus der Haftung zu entlassen. Manche Kreditinstitute verlangen im Gegenzug eine Neuverhandlung der Konditionen oder einen vollständigen Refinanzierungsnachweis.
Eine weitere Fallstricke: die Vorfälligkeitsentschädigung. Wenn das Darlehen vor Ende der Zinsbindung abgelöst wird – was bei einer frühzeitigen Eigentumsübertragung oft der Fall ist –, kann die Bank eine Entschädigung verlangen. Die Höhe dieser Zahlung hängt von Restlaufzeit, vereinbartem Zinssatz und aktuellem Marktzins ab und kann erheblich ins Gewicht fallen. Lassen Sie diese Summe vor dem Abschluss konkret von Ihrer Bank berechnen, damit sie in die Preisgestaltung einfließen kann.
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es bei Immobiliendarlehen nicht – die Bank darf ihren Zinsschaden ersetzt verlangen (§ 502 Abs. 1 BGB), muss die vorzeitige Rückzahlung aber hinnehmen, weil der Verkauf ein berechtigtes Interesse ist (§ 490 Abs. 2 BGB). Sind seit der vollständigen Auszahlung mehr als zehn Jahre vergangen, können Sie mit sechs Monaten Frist kostenfrei kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Vier konkrete Handlungsschritte für diese Situation:
1. Holen Sie bei Ihrer Bank eine aktuelle Restschuldauskunft sowie eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein. 2. Lassen Sie die Immobilie unabhängig bewerten, um zu wissen, ob nach Ablösung des Darlehens noch ein Erlös verbleibt. 3. Klären Sie mit der Bank, unter welchen Voraussetzungen ein Partner aus der Mitschuldnerschaft entlassen werden kann. 4. Ziehen Sie bei komplexen Finanzierungsstrukturen frühzeitig rechtlichen und steuerlichen Rat hinzu.
Der gesamte Themenkomplex – von der Bankverhandlung über die Vorfälligkeitsberechnung bis hin zu alternativen Lösungen wie einer Teilübernahme – ist im Ratgeber Verkauf trotz laufendem Kredit ausführlich aufbereitet. Dort finden Sie auch typische Rechenbeispiele, die zeigen, wie sich verschiedene Szenarien auf das auswirken, was am Ende übrig bleibt.
Was Eigentümer bei Scheidung mit ihrer Immobilie tun können, lässt sich auf wenige grundlegende Optionen reduzieren. Die Tabelle zeigt auf einen Blick, was jede Option bedeutet, was sie voraussetzt und wo die typischen Risiken liegen.
Gemeinsamer Verkauf
Beide Eigentümer stimmen dem Verkauf und dem Preis zu.
Der Erlös wird nach Ablösung aller Verbindlichkeiten zwischen beiden Parteien aufgeteilt. In der Regel die finanziell beste Lösung, weil der Marktpreis erzielt werden kann.
Übernahme durch einen Partner
Die Bank stimmt der Schuldenübernahme zu; der übernehmende Partner kann die Finanzierung allein tragen.
Einer der Partner bleibt Eigentümer, der andere erhält seinen Anteil als Ausgleichszahlung ausgezahlt. Scheitert häufig an der Bonität oder an der Einigung über den Immobilienwert. Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung zwischen Ehegatten und – im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung – auch zwischen geschiedenen Ehegatten nicht an (§ 3 Nr. 4, 5 GrEStG). Achtung Einkommensteuer: Überträgt der ausgezogene Partner seinen Miteigentumsanteil gegen Ausgleichszahlung, ist das für ihn eine Veräußerung – liegt der Kauf nicht mehr als zehn Jahre zurück, kann Spekulationssteuer anfallen, weil er die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren nicht mehr selbst bewohnt hat (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21).
Teilungsversteigerung
Kein Einvernehmen möglich; ein Miteigentümer beantragt das Verfahren beim Amtsgericht Dessau-Roßlau (Versteigerungsgericht, Willy-Lohmann-Straße 33; für Nachbarorte das jeweils örtliche Amtsgericht).
Die Immobilie wird gerichtlich versteigert – häufig deutlich unter Marktwert. Beide Parteien verlieren Geld; das Verfahren dauert oft länger als eine reguläre Eigentumsübertragung und ist mit erheblichen Kosten verbunden. Der andere Miteigentümer kann die einstweilige Einstellung für bis zu sechs Monate beantragen, einmal wiederholbar (§ 180 Abs. 2 ZVG) – Zeit, die für eine Einigung genutzt werden sollte.
Übertragung auf Kinder oder Dritte
Beide Eigentümer sind einig; notarielle Beurkundung ist Pflicht.
Kann steuerlich interessant sein, birgt aber eigene Risiken (Schenkungsteuer, Pflichtteilsergänzungsansprüche). Immer mit steuerlichem und rechtlichem Rat abwägen.
Vermietung als Übergangslösung
Beide Eigentümer müssen Mietverhältnis und Mietpreis gemeinsam vereinbaren.
Kann sinnvoll sein, wenn der Markt gerade ungünstig ist oder Zeit für eine Einigung benötigt wird. Dauerhaft ist sie selten praktikabel, weil die gemeinsame Verwaltung Konfliktpotenzial birgt.
Wer seine Immobilie in der Region verkaufen möchte, trifft auf einen Markt mit eigenem Charakter – und sollte diesen kennen, bevor ein Preis festgelegt wird.
Dessau-Roßlau – kreisfreie Stadt im Osten Sachsen-Anhalts mit rund 75.000 Einwohnern (Statistisches Landesamt, 31.12.2025), gelegen an Elbe und Mulde – verbindet industrielle Geschichte mit einem gewachsenen Wohnumfeld, das viele Eigentümer schätzen. Die Stadt ist Sitz bedeutender Kulturstätten – das Bauhaus-Erbe ist seit 1996 UNESCO-Welterbe – und gleichzeitig ein erschwinglicher Wohnstandort für Familien und Pendler aus der Region.
Die Nachfrage nach Wohnimmobilien richtet sich vor Ort vor allem auf Einfamilienhäuser mit Grundstück sowie Eigentumswohnungen in ruhigeren Lagen. Interessenten kommen dabei nicht nur aus der Stadt selbst, sondern auch aus dem umliegenden Einzugsgebiet – aus Gemeinden wie Coswig (Anhalt), Bitterfeld-Wolfen oder Köthen (Anhalt). Amtliche Orientierung geben die Grundstücksmarktinformationen 2025 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt (Datenbasis Kaufverträge 2023–2024): mittlerer Kaufpreis für Ein-/Zweifamilienhäuser in Dessau-Roßlau rund 190.000 Euro, für Eigentumswohnungen rund 75.000 Euro (jeweils Preisniveau 2024); die Bodenrichtwerte zum 01.01.2026 sind im Geodatenportal Sachsen-Anhalt kostenfrei einsehbar.
Für Eigentümer, die bei einer Scheidung handeln müssen, ist dieser regionale Nachfragekontext besonders wichtig: Ein realistischer Preis, der dem aktuellen Marktgeschehen entspricht, sorgt dafür, dass die Immobilie zügig Interessenten findet – und dass am Ende mehr für beide Parteien übrig bleibt. Wer zu hoch ansetzt, riskiert lange Vermarktungszeiten, die den gesamten Trennungsprozess in die Länge ziehen.
Unser Büro ist in der Region verwurzelt und kennt den Markt aus eigener Erfahrung – mit historischer Vernetzung bis nach Berlin und Leipzig. Wir begleiten Eigentümer persönlich von der kostenfreien Bewertung bis zum Notartermin und sind auch danach noch erreichbar. Als inhabergeführtes Geschwisterteam, das seit 1999 am Markt tätig ist, wissen wir, dass gerade in emotional belastenden Lebenssituationen Verlässlichkeit zählt.
Wenn Sie unsicher sind, was Ihre Immobilie heute realistisch am Markt wert ist, sprechen Sie uns an. Eine erste Einschätzung ist kostenfrei – und sie gibt Ihnen die sachliche Grundlage, die Sie für eine faire Einigung brauchen.
Wer die Möglichkeiten abseits des direkten Verkaufs erkunden möchte, findet im Ratgeber Verkaufen oder vermieten im Alter hilfreiche Überlegungen, die auch für jüngere Eigentümer in Umbruchsituationen relevant sein können.
Der Wert hängt von Lage, Zustand, Größe und der aktuellen Nachfragesituation vor Ort ab. Pauschale Online-Rechner liefern hier selten verlässliche Ergebnisse, weil sie den lokalen Markt nicht kennen. Eine fundierte Einschätzung erhalten Sie über eine kostenfreie Vor-Ort-Bewertung durch einen Makler, der das Objekt persönlich besichtigt und mit echten regionalen Vergleichsdaten arbeitet. Gerade bei Scheidungen, wo der ermittelte Wert Grundlage für die Vermögensaufteilung ist, sollte die Bewertung belastbar und nachvollziehbar sein. Wird der Wert im Scheidungsverfahren streitig, holt das Familiengericht ein Sachverständigengutachten ein – unsere kostenfreie Einschätzung ist eine belastbare Verhandlungsgrundlage, aber kein gerichtsfestes Gutachten.
In der Regel folgt der Prozess diesen Schritten: Wertermittlung, Unterlagen zusammenstellen, Vermarktung starten, Besichtigungen durchführen, Kaufpreisverhandlung, Notartermin und Schlüsselübergabe. Ein Makler begleitet jeden einzelnen Schritt und sorgt dafür, dass beide Eigentümer jederzeit informiert sind. Bei Scheidungen ist besonders wichtig, dass beide Seiten frühzeitig eingebunden werden, damit es am Notartermin nicht zu Überraschungen kommt.
Mit einem Makler sparen Sie Zeit, vermeiden Preisfehler und profitieren von Marktkenntnis und einem aktiven Käufernetzwerk in der Region – gerade bei höheren Werten und in emotional belastenden Situationen wie einer Scheidung zahlt sich das aus. Ein erfahrener Makler übernimmt auch die Kommunikation zwischen beiden Parteien und moderiert Preisfindung sowie Ablauf neutral. Das reduziert Konfliktpotenzial und schützt den erzielbaren Erlös.
Die Vermarktungsdauer hängt wesentlich davon ab, ob der Angebotspreis dem Markt entspricht und ob alle Unterlagen vollständig vorliegen. Realistische Preisgestaltung und gut vorbereitete Verkaufsunterlagen verkürzen den Prozess spürbar. Bei Scheidungsverkäufen kommt es zusätzlich darauf an, dass beide Eigentümer den Ablauf aktiv unterstützen – Verzögerungen entstehen am häufigsten durch fehlende Abstimmung, nicht durch den Markt selbst.
Für einen reibungslosen Abschluss werden in der Regel benötigt: aktueller Grundbuchauszug, gültiger Energieausweis, Grundrisse, Flurkarte sowie bei Eigentumswohnungen Teilungserklärung, Hausgeldabrechnungen und Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen. Bei Scheidungen ist außerdem zu klären, wer laut Grundbuch Eigentümer ist und zu welchen Anteilen – und ob ein Ehevertrag oder ein vom gesetzlichen Güterstand abweichender Güterstand (einsehbar im Güterrechtsregister des Amtsgerichts) den Verkauf beeinflusst. Der Güterstand selbst steht nicht im Grundbuch. Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung aller notwendigen Dokumente, damit keine Verzögerungen entstehen.
Den idealen Zeitpunkt gibt es selten – wichtiger als die Jahreszeit ist die Frage, ob der Markt gerade aufnahmefähig ist und ob die Immobilie optimal präsentiert werden kann. Bei Scheidungen kommt ein weiterer Faktor hinzu: Je länger gewartet wird, desto mehr laufende Kosten entstehen, die beide Parteien gemeinsam tragen müssen. Frühzeitiges Handeln schützt den Erlös. Wer unsicher ist, ob der Zeitpunkt passt, sollte eine unverbindliche Einschätzung einholen – das gibt Sicherheit, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Der Angebotspreis wird auf Basis des aktuellen Marktwerts der Immobilie ermittelt – also durch eine Analyse vergleichbarer Objekte in der Region, des Zustands, der Lage und der aktuellen Nachfrage. Für eine gerichtsfeste Grundlage beim Zugewinnausgleich kann zusätzlich ein Wertgutachten sinnvoll sein. Wir erstellen die Bewertung persönlich vor Ort und legen unsere Einschätzung transparent dar, damit beide Eigentümer die Basis verstehen und akzeptieren können.
Wer seine Immobilie im Zuge einer Scheidung verkaufen möchte, steht vor einer Aufgabe, die rechtliche, finanzielle und emotionale Dimensionen gleichzeitig hat. In der Region kennen wir diese Situation – und wir begleiten Eigentümer dabei, den richtigen Weg zu finden. Das Ziel ist immer das gleiche: ein fairer Erlös, der beide Seiten absichert, und ein Prozess, der nicht zur zusätzlichen Belastung wird.
Die häufigsten Fehler entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Unkenntnis: ein Preis, der am Markt nicht haltbar ist; fehlende Unterlagen, die den Notartermin verzögern; oder eine Einigung, die ohne neutrale Unterstützung immer wieder ins Stocken gerät. Wer frühzeitig Fakten schafft – durch eine fundierte Wertermittlung, vollständige Dokumente und einen klaren Ablaufplan – gewinnt den entscheidenden Vorsprung.
Dieser Ratgeber ist der Ausgangspunkt. Die fünf vertiefenden Ratgeber behandeln die spezifischen Teilfragen: Wer sich mit dem Zugewinnausgleich beschäftigt, findet alle rechtlichen Grundlagen im Ratgeber Zugewinnausgleich & Haus. Wer einen laufenden Kredit ablösen muss, ist mit dem Ratgeber Verkauf trotz laufendem Kredit gut aufgestellt.
Wenn Sie konkret wissen möchten, was Ihre Immobilie heute am Markt wert ist, laden wir Sie herzlich zu einem unverbindlichen Gespräch ein. Wir kommen zu Ihnen, sehen sich die Immobilie an und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung – persönlich, verständlich und kostenfrei. Das ist der erste Schritt in Richtung klarer Verhältnisse.