RATGEBER – STEUERN & FRISTEN
Wer seine Immobilie in Dessau-Roßlau und Umgebung verkaufen möchte, fragt sich oft: Fällt Spekulationssteuer an – und wenn ja, wie viel? Dieser Ratgeber erklärt Fristen, Ausnahmen und typische Fallstricke, damit Sie gut vorbereitet in den Verkauf gehen.

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Die Zehn-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag des notariellen Kaufvertrags – nicht dem Einzugsdatum, nicht dem Datum der Grundbucheintragung.
Besteuert wird der Veräußerungsgewinn – also der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis.
Die Spekulationssteuer greift immer dann, wenn Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkaufen. Gesetzliche Grundlage ist § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG): Private Veräußerungsgeschäfte, bei denen zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen, sind einkommensteuerpflichtig. Der Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert – das kann je nach Einkommen einen erheblichen Betrag bedeuten, da der Gewinn Ihr übriges Einkommen erhöht und die Progression greift: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro (Ledige; Ehepaare 139.758 Euro), ab 277.826 Euro sind es 45 Prozent (§ 32a EStG). Ein Verkaufsgewinn von 80.000 Euro kann so leicht mehr als 30.000 Euro Einkommensteuer auslösen – hinzu kommt gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag.
Für viele Eigentümer in Dessau-Roßlau und Umgebung wird die Frage nach der Spekulationssteuer dann relevant, wenn sich die Lebensumstände ändern: Ein Erbfall, eine Trennung oder der Wunsch nach einem Neustart lässt den Verkauf plötzlich dringend werden – und dann rückt das Kaufdatum in den Fokus. Ob man eine Eigentumswohnung vor sieben oder vor elf Jahren erworben hat, macht steuerlich einen gewaltigen Unterschied. Ein einzelner Monat kann tausende Euro bedeuten.
Die Zehn-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag des notariellen Kaufvertrags – nicht dem Einzugsdatum, nicht dem Datum der Grundbucheintragung. Entscheidend ist der beurkundete Kaufvertrag. Gleiches gilt für das Ende der Frist: Der Verkauf gilt mit dem Datum des notariellen Kaufvertrags über die Veräußerung als vollzogen.
Das bedeutet in der Praxis: Wenn Sie Ihre Immobilie heute – im September 2026 – verkaufen möchten, und der ursprüngliche Kaufvertrag trägt ein Datum vor September 2016, sind Sie auf der sicheren Seite. Liegt das Datum danach, sollten Sie die mögliche Steuerbelastung in Ihre Kalkulation einbeziehen.
Besteuert wird der Veräußerungsgewinn – also der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis. Abgezogen werden die Anschaffungskosten einschließlich der Kaufnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer, Maklerprovision beim Kauf), nachträgliche Herstellungskosten für wertsteigernde Baumaßnahmen sowie die Verkaufskosten, etwa die Verkäuferprovision (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Haben Sie die Immobilie vermietet und abgeschrieben, werden die in Anspruch genommenen Abschreibungen (AfA) von den Anschaffungskosten abgezogen (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die AfA erhöht dabei den Gewinn, denn der steuerliche Buchwert sinkt durch die Abschreibung – das ist ein häufig übersehener Fallstrick.
Wer die Immobilie vermietet und über die Jahre steuerlich abgeschrieben hat, dem wird dieser Betrag beim Verkauf wieder aufgerechnet. Der tatsächlich zu versteuernde Gewinn kann dadurch deutlich höher ausfallen, als der bloße Blick auf Kauf- und Verkaufspreis vermuten lässt. Hier lohnt sich ein genauer Blick auf den Steuerbescheid der letzten Jahre – oder das Gespräch mit einem Steuerberater.
Der Verkauf ist auch vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei, wenn Sie die Immobilie selbst bewohnt haben – und zwar im Verkaufsjahr sowie in den beiden unmittelbar vorangehenden Jahren durchgehend. Auch wer nur einen kurzen Zeitraum selbst darin gewohnt hat, kann unter bestimmten Bedingungen von dieser Regelung profitieren. Das ist die wichtigste Ausnahme von der Spekulationssteuerpflicht und betrifft in Dessau-Roßlau und Umgebung viele Eigentümer, die ihre frühere Hauptwohnung verkaufen möchten.
Die Selbstnutzung muss nicht über die gesamte Haltedauer bestehen. Es reicht ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt: Das mittlere Jahr muss vollständig selbst bewohnt sein, im Jahr davor und im Verkaufsjahr genügt jeweils ein Teil – im Extremfall ein Jahr und zwei Tage (BFH, Urteil vom 03.09.2019, IX R 10/19). Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich; auch eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung zählt, solange sie nicht vermietet wird (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Wann das Objekt ursprünglich gekauft wurde, spielt dann keine Rolle.
Wichtig ist, dass der Eigentümer selbst die Immobilie bewohnt. Eine unentgeltliche Überlassung an andere Angehörige – etwa an die Eltern oder Geschwister – gilt nicht als Eigennutzung (BFH, Urteil vom 14.11.2023, IX R 13/23). Einzige Ausnahme: die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21). Jede Vermietung – auch an enge Verwandte – ist keine Eigennutzung. Weitere Details zum steuerfreien Verkauf durch Eigennutzung finden Sie in unserem Ratgeber Steuerfrei verkaufen (Eigennutzung).
Neben der Eigennutzung gibt es noch einige weitere Fallgestaltungen, bei denen keine Spekulationssteuer anfällt: Immobilien, die durch Erbschaft erworben wurden, übernehmen die Haltedauer des Erblassers – bei Erbschaft und Schenkung gilt stets dessen Anschaffungszeitpunkt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das bedeutet: Hat der Erblasser das Objekt bereits vor mehr als zehn Jahren gekauft, kann der Erbe die Immobilie unmittelbar nach dem Erbfall steuerfrei verkaufen – selbst wenn er das Haus oder die Wohnung erst wenige Monate in seinem Besitz hat.
Außerdem gilt: Bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro (Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, seit 2024; vorher 600 Euro), entfällt die Steuerpflicht. Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag – ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Diese Grenze ist für typische Immobilienverkäufe in der Praxis kaum relevant, da die erzielten Gewinne meist weit darüber liegen. Wer sich im Bereich Schenkung als Alternative zum direkten Verkauf informieren möchte, findet in unserem Ratgeber Schenkung statt Erbe eine hilfreiche Übersicht über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Oft lohnt es sich, den Verkauf um wenige Monate zu verschieben, um die Zehn-Jahres-Frist abzuwarten. Wer seine Immobilie in Dessau-Roßlau beispielsweise im Oktober 2016 gekauft hat und bislang noch nicht verkauft hat, sollte bis nach dem Oktober 2026 warten – und spart damit möglicherweise einen fünfstelligen Steuerbetrag. Das ist eine Entscheidung, die sich mit einem klaren Kopf und einem realistischen Wertgutachten sehr viel leichter trifft.

Der steuerpflichtige Gewinn ist nicht einfach die Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis. Tatsächlich dürfen Sie eine Reihe von Kosten gegenrechnen, die den Gewinn und damit die Steuer erheblich mindern können. Wer diese Posten kennt und sorgfältig dokumentiert, zahlt in vielen Fällen deutlich weniger – oder sogar gar nichts.
Zum Kaufpreis dürfen Sie alle Anschaffungsnebenkosten addieren: die Grunderwerbsteuer (in Sachsen-Anhalt aktuell fünf Prozent des Kaufpreises), Notarkosten für den Kaufvertrag und die Grundbucheintragung sowie eine etwaige Maklergebühr beim Erwerb. Diese Kosten erhöhen den steuerlichen Einstandswert und senken damit den späteren Veräußerungsgewinn. Alle Belege aus dem Kaufvorgang sollten Sie deshalb sorgfältig aufbewahren – auch wenn der Kauf viele Jahre zurückliegt.
Nachträgliche Herstellungskosten mindern den Gewinn: Das sind Investitionen, die das Gebäude erweitern oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern – etwa ein Anbau, ein Dachgeschossausbau, ein zusätzlicher Balkon oder eine Standardhebung in mehreren Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektrik, Fenster) zugleich. Der bloße Ersatz vorhandener Teile – neue Heizung statt alter Heizung, Dachneueindeckung, Fassadendämmung, neue Fenster – ist dagegen Erhaltungsaufwand: Bei vermieteten Objekten wurde er bereits als Werbungskosten abgezogen, bei selbst genutzten Objekten ist er steuerlich gar nicht abziehbar. Das Gleiche gilt für Schönheitsreparaturen wie das Streichen von Wänden oder das Erneuern von Böden. Im Zweifel klärt ein Steuerberater die Abgrenzung anhand der Rechnungen.
Haben Sie die Immobilie vermietet und dabei die steuerliche Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA) in Anspruch genommen, wird dieser Betrag beim Verkauf vom steuerlichen Einstandswert abgezogen. Das erhöht den zu versteuernden Gewinn deutlich – manchmal über den tatsächlich erzielten Wertanstieg hinaus. Je länger die Vermietungsphase und je höher die jährliche Abschreibung, desto spürbarer ist dieser Effekt beim Finanzamt.
Das Zusammenspiel aus Kaufpreis, Anschaffungsnebenkosten, nachträglichen Investitionen, Abschreibungen und schließlich Verkaufskosten ergibt die entscheidende Zahl für das Finanzamt. Eine vollständige und belastbare Übersicht über Steuern beim Immobilienverkauf hilft Ihnen, alle relevanten Kostenpositionen im Blick zu behalten, bevor Sie eine Entscheidung über den Verkaufszeitpunkt treffen.

Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt, wie stark der Verkehrswert und einzelne Kostenpositionen die tatsächliche Steuerlast beeinflussen.
Stellen Sie sich vor, Sie haben im März 2018 eine vermietete Eigentumswohnung in Dessau-Roßlau für einen bestimmten Kaufpreis erworben und verkaufen sie nun – mit einem Wertzuwachs – innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Die Haltedauer beträgt weniger als zehn Jahre – die Spekulationssteuer greift. Die folgende Struktur zeigt, wie die Berechnung nach § 23 EStG (Rechtsstand 2026) aufgebaut ist:
Verkaufspreis
Der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Erlös aus dem Verkauf der Wohnung.
Kaufpreis
Der ursprünglich gezahlte Kaufpreis laut notariellem Vertrag aus dem Jahr 2018.
Grunderwerbsteuer + Notar/Grundbuch beim Kauf
Grunderwerbsteuer (5 % in Sachsen-Anhalt) sowie Notarkosten und Grundbucheintragung beim Kauf verringern den steuerlichen Gewinn.
Nachgewiesene Erweiterungen oder wesentliche Verbesserungen
Nachträgliche Herstellungskosten (z. B. Anbau, Dachausbau, Standardhebung), belegt durch Rechnungen, erhöhen die Anschaffungskosten und mindern den Veräußerungsgewinn. Reine Erhaltungsaufwendungen wie eine neue Heizung oder ein neues Dach sind bei der vermieteten Wohnung bereits als Werbungskosten abgezogen worden und zählen hier nicht mit.
Steuerliche AfA erhöht den Gewinn
Die über die Vermietungsjahre abgeschriebenen Beträge (§ 7 Abs. 4 EStG; bei Kauf 2018 in der Regel 2 % jährlich, bezogen auf den Gebäudeanteil ohne Grund und Boden) erhöhen den steuerlichen Gewinn, da die Anschaffungskosten um die AfA gemindert werden (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Ergebnis
Verkaufspreis minus Anschaffungskosten (inklusive Nebenkosten, nach Abzug der AfA) minus nachträgliche Herstellungskosten minus Verkaufskosten (z. B. Verkäuferprovision, Notarkosten für die Grundschuldlöschung) ergibt die Bemessungsgrundlage (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Steuerlast
Der individuelle Einkommensteuersatz hängt vom Gesamteinkommen ab und kann je nach Einkommenshöhe erheblich variieren. Hinzu kommt ggf. der Solidaritätszuschlag.
Dieses Beispiel dient der Veranschaulichung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die genaue Steuerlast hängt von Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz und der vollständigen Dokumentation aller Kostenpositionen ab. Der Verkehrswert Ihrer Immobilie ist dabei der entscheidende Ausgangspunkt.
Rund um den Immobilienverkauf in Dessau-Roßlau und Umgebung gibt es mehrere gesetzliche Fristen und Kostenpunkte, die direkt mit der Spekulationssteuer zusammenhängen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Eckpunkte zusammen (Rechtsstand 2026, Quelle: § 23 EStG, § 11 GrEStG i. V. m. dem Landesgesetz Sachsen-Anhalts zum Grunderwerbsteuersatz).
10 Jahre
Spekulationsfrist
Liegt zwischen Kauf- und Verkaufsdatum (Notartermine) ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren, entfällt die Spekulationssteuer vollständig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Verkaufsjahr + 2 Vorjahre
Eigennutzungs-Ausnahme
Wer die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden unmittelbar vorangehenden Kalenderjahren durchgehend selbst bewohnt hat, verkauft steuerfrei – auch vor Ablauf der zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
1.000 € (Freigrenze)
Freigrenze Veräußerungsgewinn (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)
Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, seit 2024; vorher 600 Euro). Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag: Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Für typische Immobilienverkäufe ist diese Grenze in aller Regel nicht relevant.
5,0 %
Grunderwerbsteuer Sachsen-Anhalt (beim Kauf)
Dieser Satz gilt in Sachsen-Anhalt seit dem 1. März 2012 (Landesgesetz zur Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer i. V. m. § 11 GrEStG, Rechtsstand 2026) und ist beim Erwerb als Anschaffungsnebenkosten steuerlich ansetzbar; zuständig ist zentral das Finanzamt Dessau-Roßlau.
Individuell nach § 32a EStG
Steuersatz auf den Gewinn
Der Veräußerungsgewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (§ 32a EStG); hinzu kommt ggf. der Solidaritätszuschlag.
Die Spekulationssteuer folgt klaren Regeln – aber das Leben hält nicht immer klare Situationen bereit. Einige typische Sonderfälle treten beim Immobilienverkauf in der Region besonders häufig auf. Sie werden hier neutral eingeordnet, denn die steuerliche Bewertung hängt stets vom Einzelfall ab.
Wer eine Immobilie erbt, übernimmt in der Regel auch die steuerliche Haltedauer des Erblassers. Hat der Verstorbene das Objekt bereits vor mehr als zehn Jahren erworben, kann der Erbe die Immobilie unmittelbar nach dem Erbfall steuerfrei verkaufen – unabhängig davon, wie lange sie sich schon in seinem Besitz befindet. Ebenfalls steuerfrei ist der Verkauf, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt wurde – die Nutzung durch den Erblasser wird dem Erben dabei zugerechnet.
Empfehlung: Lassen Sie das Kaufdatum des Erblassers und die Nutzungshistorie vor einem Verkauf sorgfältig prüfen – idealerweise gemeinsam mit einem Steuerberater.
Wer eine Immobilie zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt hat, muss den Gewinn nicht zeitanteilig aufteilen – es gilt alles oder nichts: Wurde die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zusammenhängend selbst bewohnt, ist der gesamte Gewinn steuerfrei, auch wenn sie früher vermietet war. Fehlt diese Eigennutzung – etwa weil im Verkaufsjahr oder im Vorjahr vermietet wurde –, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, sofern die Zehnjahresfrist noch läuft. Nur bei räumlich getrennter Nutzung (z. B. vermietete Einliegerwohnung im selbst bewohnten Haus) wird der Gewinn nach Wohnflächen aufgeteilt (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21).
Empfehlung: Halten Sie Mietverträge, Meldebescheinigungen und Ummeldungen bereit, damit der Eigennutzungszeitraum vor dem Verkauf lückenlos belegbar ist – und beenden Sie eine Vermietung nicht erst im Verkaufsjahr.
Bei Trennung oder Scheidung steht oft die gemeinsame Immobilie zur Disposition. Wenn beide Partner die Zehn-Jahres-Frist nicht erfüllen und keine ausreichende Eigennutzung vorliegt, kann Spekulationssteuer für beide anfallen. Eine einvernehmliche Regelung über den Verkaufszeitpunkt kann in manchen Fällen die Steuerlast erheblich mindern. Steuerfalle: Überträgt der ausgezogene Partner seinen Miteigentumsanteil innerhalb von zehn Jahren nach dem gemeinsamen Kauf gegen eine Ausgleichszahlung auf den anderen, ist das für ihn ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft – die Eigennutzungsausnahme gilt nach dem Auszug nicht mehr (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21).
Empfehlung: In diesem Kontext empfiehlt sich die Einbeziehung eines Steuerberaters und eines Fachanwalts, um alle steuerlichen und rechtlichen Folgen gemeinsam zu bewerten.
Die Frist beginnt mit dem Datum des notariellen Kaufvertrags. Entscheidend ist der beurkundete Vertrag, nicht das Einzugsdatum oder die Grundbucheintragung. Sie endet ebenfalls mit dem Datum des notariellen Verkaufsvertrags – auch wenn der Kaufpreis erst danach überwiesen wird.
Nein – wenn Sie die Immobilie im Verkaufsjahr sowie in den beiden unmittelbar vorangehenden Kalenderjahren durchgehend selbst bewohnt haben, ist der Verkauf steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das gilt auch vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Die Eigennutzung muss lückenlos und belegbar sein.
Die Steuer hängt von Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz und dem erzielten Veräußerungsgewinn ab. Es gibt keinen pauschalen Steuersatz – der Gewinn wird zu Ihrem übrigen Einkommen addiert und mit dem dann geltenden Steuersatz versteuert. Je höher der Gewinn und das Gesamteinkommen, desto stärker schlägt die Progression durch.
Nur zum Teil. Nachträgliche Herstellungskosten – etwa ein Anbau, ein Dachausbau oder eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes – erhöhen die Anschaffungskosten und mindern den Gewinn. Reine Erhaltungsaufwendungen wie eine neue Heizung, eine Dachneueindeckung, neue Fenster oder Malerarbeiten zählen nicht: Bei vermieteten Objekten sind sie bereits als Werbungskosten abgezogen worden, bei selbst genutzten Objekten sind sie steuerlich nicht abziehbar. Bewahren Sie alle Rechnungen sorgfältig auf – die Abgrenzung nimmt im Zweifel der Steuerberater vor.
In der Regel ja. Bei einer Erbschaft übernehmen Sie steuerlich die Haltedauer des Erblassers. Hat er die Immobilie bereits vor mehr als zehn Jahren erworben, ist Ihr Verkauf steuerfrei – unabhängig davon, wann der Erbfall eingetreten ist. Für Details zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten lesen Sie auch unseren Ratgeber zur Schenkung statt Erbe.
Eine zeitanteilige Aufteilung gibt es nicht. Entscheidend ist allein, ob Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zusammenhängend selbst bewohnt haben: Dann ist der gesamte Gewinn steuerfrei, auch wenn das Objekt zuvor vermietet war. War es dagegen im Verkaufsjahr oder in einem der beiden Vorjahre vermietet, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, solange die Zehnjahresfrist läuft. Nur bei räumlich getrennter Nutzung – etwa einer vermieteten Einliegerwohnung – wird der Gewinn nach Wohnflächen aufgeteilt (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21). Mietverträge, An- und Ummeldungen sowie Eigennutzungsnachweise belegen den Zeitraum.
Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Wenn die Zehn-Jahres-Frist in wenigen Monaten abläuft, kann das Warten auf den Stichtag eine erhebliche Steuerlast ersparen. Beachten Sie dabei aber die aktuelle Marktsituation in Dessau-Roßlau und Umgebung sowie eventuelle Finanzierungskosten oder Mietausfälle. Ein realistischer Wertvergleich – heute versus in einigen Monaten – hilft bei der Entscheidung.
Die Spekulationssteuer ist kein unausweichliches Schicksal – aber sie erfordert klare Fakten und eine durchdachte Strategie. Wer das Kaufdatum kennt, die Nutzungshistorie sorgfältig dokumentiert und alle abziehbaren Kosten zusammenstellt, hat die besten Voraussetzungen, die Steuerlast legal zu minimieren. In vielen Fällen lässt sich durch das richtige Timing oder durch Nachweise zur Eigennutzung ein erheblicher Betrag sparen.
Der erste und entscheidende Schritt ist immer die Kenntnis des tatsächlichen Verkehrswerts Ihrer Immobilie. Denn ohne einen realistischen Wert lässt sich die Steuer nicht verlässlich einschätzen. Eine kostenlose Werteinschätzung für Ihre Immobilie in Dessau-Roßlau und Umgebung erhalten Sie über unsere Immobilienbewertung in Dessau-Roßlau – persönlich, vor Ort und unverbindlich.
Wenn Sie die steuerlichen Zusammenhänge rund um den Verkauf vertiefen möchten, empfehlen wir Ihnen unsere Ratgeber zu Steuern beim Immobilienverkauf und zum steuerfreien Verkauf durch Eigennutzung. Beide Themen greifen unmittelbar in die Entscheidung über Verkaufszeitpunkt und Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Wir begleiten Sie gern auf diesem Weg – mit der Unterstützung der angebundenen Anwaltskanzlei verbinden wir immobilienwirtschaftliche Beratung mit juristischer Klarheit, damit Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie sicher und gut informiert entscheiden können.
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