RATGEBER HAUSVERKAUF

Was Verkäufer in Dessau-Roßlau wirklich offenbaren müssen – versteckte Mängel & Informationspflichten beim Hausverkauf

Doreen Senger | Geschäftsführende GesellschafterinFachlich geprüft von Tino FrankStand: 13.09.2026 · Lesezeit ca. 13 Min.

Wer sein Haus in Dessau-Roßlau und Umgebung verkauft, trägt Verantwortung gegenüber dem Käufer – und das auch nach dem Notartermin. Dieser Ratgeber zeigt, welche Mängel Sie offenbaren müssen, wie Sie sich rechtlich absichern und was bei Verschweigen wirklich auf dem Spiel steht.

Hausverkauf Dessau-Roßlau – Informationspflichten und versteckte Mängel erläutert

Das Wichtigste in Kürze

  • Verkäufer müssen alle ihnen bekannten wesentlichen Mängel offenlegen – wer einen Mangel wirklich nicht kannte, handelt nicht arglistig und kann sich auf den Gewährleistungsausschluss berufen (§ 444 BGB).
  • Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag greift nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln – hier bleibt die Haftung bestehen.
  • Zu den typischen Offenbarungspflichten gehören: Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Altlasten, Baumängel und baurechtliche Abweichungen.
  • Eine lückenlose Dokumentation aller bekannten Mängel vor dem Verkauf schützt Verkäufer und schafft Vertrauen beim Käufer.
  • Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Fachmann – idealerweise mit juristischer Begleitung direkt beim Verkaufsprozess.
  • In Dessau-Roßlau und der Region ist eine persönliche Vor-Ort-Beratung der sicherste Weg, um rechtlich und preislich richtig zu starten.

Was gilt beim Hausverkauf eigentlich als versteckter Mangel?

  • Feuchtigkeit und Schimmel hinter Wandverkleidungen oder im Keller
  • Altlasten im Boden – etwa Ölrückstände oder frühere Gewerbeeinleitungen
  • Verdeckte Baumängel an Dach, Fundament oder Leitungssystemen
  • Schädlingsbefall durch Holzwurm oder Hausschwamm in Dachstühlen
  • Undichte Rohrleitungen unter Estrich oder in Wandkanälen
  • Baurechtliche Abweichungen – Anbauten, die ohne Genehmigung errichtet wurden

Ein versteckter Mangel ist ein Defekt an der Immobilie, der beim normalen Besichtigungsrundgang nicht erkennbar ist – also für den Käufer wie für einen sorgfältigen Beobachter ohne weiteres nicht sichtbar wird. Ob der Mangel objektiv vorhanden war, entscheidet über den Sachmangel – ob Sie dafür trotz Gewährleistungsausschluss haften, entscheidet allein, ob Sie ihn kannten oder für möglich hielten (§ 444 BGB). Wer sein Haus in Dessau-Roßlau und Umgebung verkauft, muss also genau hinschauen, was unter der Oberfläche steckt.

Der Unterschied zu offensichtlichen Mängeln ist rechtlich bedeutsam: Sieht der Käufer beim Rundgang deutlich, dass ein Dachbalken morsch ist oder ein Riss im Mauerwerk klafft, ist das ein erkennbarer – kein versteckter – Mangel. Für solche Schäden, die offen zutage liegen, haftet der Verkäufer nach Vertragsschluss grundsätzlich nicht, wenn ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Anders sieht es aus, wenn der Mangel hinter Verkleidungen, unter Teppichen oder in nicht zugänglichen Bereichen verborgen liegt. Klassische Beispiele aus der Praxis sind:

  • Feuchtigkeit und Schimmel hinter Wandverkleidungen oder im Keller
  • Altlasten im Boden – etwa Ölrückstände oder frühere Gewerbeeinleitungen
  • Verdeckte Baumängel an Dach, Fundament oder Leitungssystemen
  • Schädlingsbefall durch Holzwurm oder Hausschwamm in Dachstühlen
  • Undichte Rohrleitungen unter Estrich oder in Wandkanälen
  • Baurechtliche Abweichungen – Anbauten, die ohne Genehmigung errichtet wurden

Die Rechtsprechung zeigt: Ein Verkäufer, der solche Mängel kannte und schwieg, kann auch dann haftbar bleiben, wenn der Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluss enthält. Denn dieser greift ausdrücklich nicht bei arglistigem Verschweigen – und Arglist muss keineswegs Böswilligkeit bedeuten. Es reicht, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder für möglich hielt und ihn dennoch nicht erwähnte.

Praktisch bedeutet das: Wenn Sie wissen, dass Ihr Keller seit Jahren nach starken Regenfällen feucht wird, und Sie das dem Käufer nicht sagen, riskieren Sie nach dem Verkauf eine Rückabwicklung oder Schadensersatzklage. Das Verschweigen lohnt sich schlicht nicht – finanziell und rechtlich. Wer seinen Verkauf in der Region sauber aufstellt, gewinnt das Vertrauen des Käufers und sichert den erzielten Preis dauerhaft ab.

Besonders wichtig zu verstehen: Es gibt keinen festen Katalog aller offenbarungspflichtigen Mängel. Die Einordnung hängt immer vom Einzelfall ab – von der Art des Mangels, seiner Bedeutung für den Kaufentschluss und davon, ob ein verständiger Käufer ihn als kaufentscheidend betrachtet hätte. Genau hier liegt der Grund, warum viele Eigentümer in Dessau-Roßlau sich frühzeitig professionelle Begleitung suchen: Nicht jeder Riss ist ein Mangel, aber nicht jeder Mangel ist harmlos.

Informationspflichten beim Hausverkauf: Was Sie dem Käufer mitteilen müssen

Verkäufer sind nicht verpflichtet, dem Käufer ein lückenloses technisches Gutachten vorzulegen – wohl aber, alle ihnen bekannten Umstände zu nennen, die für den Kaufentschluss erheblich sein könnten. Diese Offenbarungspflicht ergibt sich aus dem gesetzlichen Gebot zu Treu und Glauben und gilt unabhängig davon, ob der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält. Wer sein Haus in Dessau-Roßlau und Umgebung veräußert, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Informationen weitergegeben werden müssen.

Was konkret offenbart werden muss

Grundsätzlich gilt: Alles, was Sie wissen und was einen verständigen Käufer in seiner Entscheidung beeinflussen würde, muss auf den Tisch. Dazu gehören insbesondere:

  • Bekannte Baumängel – auch wenn Sie glauben, sie seien repariert worden
  • Frühere Wasserschäden – selbst wenn die Trocknung abgeschlossen ist
  • Schimmelhistorie – auch wenn der Schimmel übergestrichen wurde
  • Abweichungen vom genehmigten Bauplan – Anbauten, Garagen, Terrassenüberdachungen ohne Baugenehmigung
  • Altlasten und Bodenverunreinigungen – besonders bei Grundstücken mit früherer Gewerbenutzung
  • Belastungen im Grundbuch – Wegerechte, Leitungsrechte, Grunddienstbarkeiten
  • Laufende oder bekannte Rechtsstreitigkeiten mit Nachbarn oder Behörden
  • Nachbarschaftliche Beeinträchtigungen – Lärm, Geruch, geplante Bauvorhaben in der direkten Umgebung

Wichtig zu verstehen: Die Pflicht bezieht sich auf das, was Ihnen bekannt ist. Niemand erwartet, dass Sie Mängel aufdecken, die Sie selbst nicht kennen. Doch wenn Ihnen Ihr Installateur vor zwei Jahren sagte, dass die Abflussrohre im Keller erneuerungsbedürftig seien, und Sie das dem Käufer gegenüber verschweigen, kann das als arglistig gewertet werden.

Die Übergabe-Dokumentation als Schutzinstrument

Ein oft unterschätztes Werkzeug ist die schriftliche Dokumentation. Halten Sie alle bekannten Mängel und deren Geschichte schriftlich fest – am besten noch vor dem ersten Besichtigungstermin. Das dient zwei Zwecken: Erstens können Sie dem Käufer offen und glaubwürdig auftreten, was Vertrauen schafft und den Verhandlungsprozess erleichtert. Zweitens schützt Sie die Dokumentation nach dem Notartermin: Wenn der Käufer später behauptet, über einen Mangel nicht informiert worden zu sein, haben Sie einen schriftlichen Beleg, dass Sie ihn nachweislich erwähnt haben.

Viele Eigentümer aus der Region nutzen dafür das Übergabeprotokoll, das gemeinsam mit dem Makler erstellt wird und alle bekannten Zustände erfasst.

Was Käufer eigenverantwortlich prüfen müssen

Die Offenbarungspflicht ist keine Einbahnstraße. Auch dem Käufer obliegt eine gewisse Sorgfaltspflicht: Er muss erkennbare Mängel, auf die er durch einfache Besichtigung stoßen kann, selbst identifizieren. Wer trotz eines sichtbaren Risses in der Außenwand kauft und hinterher Schadensersatz fordert, wird damit wenig Erfolg haben. Das schützt Verkäufer vor unberechtigten Nachforderungen – sofern die Mängel tatsächlich sichtbar waren und nicht aktiv verdeckt wurden.

Checkliste Informationspflichten Hausverkauf – was Eigentümer in Dessau-Roßlau offenbaren müssen

Haftung & wie Sie sich als Verkäufer rechtlich sicher aufstellen

Wer sein Haus in Dessau-Roßlau oder der weiteren Region verkauft, will nach dem Notartermin nicht mehr mit dem Käufer telefonieren müssen – schon gar nicht wegen einer Mängelrüge. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Vorbereitung lässt sich das Haftungsrisiko erheblich reduzieren, ohne den Verkaufspreis zu drücken.

Gewährleistungsausschluss – was er leistet und was nicht

In nahezu jedem Kaufvertrag für privat genutzte Immobilien findet sich ein pauschaler Gewährleistungsausschluss: Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Mängel, die beim Verkauf vorhanden sind. Das ist gängige Praxis und vollkommen legitim. Doch dieser Ausschluss hat eine wichtige Grenze: Er greift ausdrücklich nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist bedeutet dabei nicht, dass Sie den Käufer bewusst täuschen wollten – es reicht, wenn Sie den Mangel kannten und ihn für möglicherweise kaufentscheidend hielten.

Konkrete Schritte zur Absicherung

Folgende Maßnahmen reduzieren Ihr Risiko spürbar:

1. Mängelliste erstellen: Schreiben Sie vor dem Verkauf auf, was Sie über den Zustand Ihrer Immobilie wissen – auch scheinbar Kleinigkeiten wie ein einmal repariertes Kellerfenster oder eine frühere Dachsanierung. 2. Käufer schriftlich informieren: Übergeben Sie dem Käufer diese Liste nachweislich – idealerweise als Anlage zum Kaufvertrag oder per unterschriebener Empfangsbestätigung. 3. Baurechtliche Situation klären: Prüfen Sie gemeinsam mit der Baubehörde oder Ihrem Makler, ob alle Anbauten genehmigt sind. Fehlende Genehmigungen müssen dem Käufer genannt werden. 4. Juristische Begleitung einbinden: Gerade bei älteren Immobilien mit komplexer Geschichte lohnt sich die Abstimmung mit einem im Immobilienrecht erfahrenen Rechtsanwalt – idealerweise noch vor den ersten Besichtigungen.

Wann kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen?

Das Gesetz sieht bei arglistig verschwiegenen Mängeln weitreichende Rechte für den Käufer vor: Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder sogar Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Letzteres – der Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 437, 323 BGB) oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) – ist für alle Beteiligten aufwendig und kostspielig. Es lohnt sich daher, alle bekannten Sachverhalte proaktiv anzusprechen, statt zu hoffen, dass der Käufer nichts bemerkt.

Mängelansprüche beim Hauskauf verjähren regulär in fünf Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt stattdessen die regelmäßige Verjährung: drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Käufer den Mangel erkannt hat, höchstens zehn Jahre – und nie vor Ablauf der fünf Jahre (§ 438 Abs. 3 BGB). Wer die teuersten Fehler beim Hausverkauf kennt, weiß: Das Verschweigen von Mängeln gehört zu den kostspieligsten.

Unser Team verbindet Immobilienkompetenz mit juristischer Begleitung durch die angebundene Anwaltskanzlei – das schützt Sie als Verkäufer und schafft gleichzeitig Vertrauen auf Käuferseite. Wer seinen Hausverkauf in Dessau-Roßlau und Umgebung sauber aufstellt, verkauft nicht nur sicherer, sondern in der Regel auch schneller.

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Sonderfälle: Wann die Informationspflichten besonders heikel werden

Bestimmte Konstellationen erfordern beim Hausverkauf besondere Sorgfalt – hier sind die häufigsten Situationen, in denen Eigentümer in Dessau-Roßlau und Umgebung auf Nummer sicher gehen sollten.

Erbschaft: Mangel-Geschichte unbekannt

Wer ein geerbtes Haus verkauft, kennt dessen vollständige Baugeschichte oft nicht. Erben haften nur für Mängel, die sie tatsächlich kennen oder für möglich halten – eine Pflicht, das Haus auf Mängel zu untersuchen, gibt es nicht. Was sie aber wissen oder erfahren, müssen sie offenbaren.

Empfehlung: Lassen Sie das geerbte Objekt vor dem Verkauf von einem Sachverständigen begehen. So wissen Sie, was Sie wissen müssen – und können dem Käufer klar und beruhigt Auskunft geben. Eine frühzeitige Bewertung hilft dabei, den Zustand realistisch einzuschätzen.

Scheidung oder Erbengemeinschaft: Informationspflicht trotz Konflikt

Wenn mehrere Personen gemeinsam verkaufen und keine gemeinsame Informationsbasis haben, entsteht ein Risiko: Einer der Eigentümer weiß von einem Mangel, der andere nicht – und vergisst ihn im Trubel zu erwähnen. Rechtlich haften in der Regel alle Verkäufer gemeinsam.

Empfehlung: Stimmen Sie sich als Eigentümergemeinschaft vor dem Verkauf klar ab, welche Mängel bekannt sind. Ein neutraler Makler kann diese Abstimmung moderieren und alle relevanten Punkte dokumentieren.

Renovierung kurz vor dem Verkauf

Wer kurz vor dem Verkauf frisch streicht, Böden legt oder Fliesen erneuert, muss aufpassen: Arbeiten, die einen Mangel lediglich überdecken (z. B. Schimmel überstreichen), können als aktives Verdecken gewertet werden – mit entsprechenden Konsequenzen.

Empfehlung: Renovierungen, die einen bekannten Schaden betreffen, sollten entweder vollständig und fachgerecht behoben oder dem Käufer transparent kommuniziert werden. Kosmetische Aufwertungen ohne Mangel-Hintergrund sind selbstverständlich zulässig.

Altlasten und frühere Gewerbenutzung des Grundstücks

Grundstücke in Gebieten mit früherer Industrie- oder Gewerbenutzung können Bodenbelastungen aufweisen. Das Altlastenkataster gibt erste Hinweise – doch auch nicht verzeichnete Belastungen können vorhanden sein und müssen, sobald dem Verkäufer bekannt, offenbart werden.

Empfehlung: Fragen Sie beim zuständigen Umweltamt nach und lassen Sie im Zweifelsfall eine Bodenanalyse durchführen. Das schützt Sie und verhindert, dass ein Käufer Jahre nach dem Kauf mit überraschenden Sanierungskosten auf Sie zukommt.

Hausverkauf in der Region: Was den Markt in Dessau-Roßlau und Umgebung prägt

Dessau-Roßlau ist eine Stadt mit eigenem Charakter – historisch geprägt durch Bauhaus-Architektur, Industrie und eine vielfältige Stadtstruktur, die von gründerzeitlichen Wohnhäusern bis zu Eigenheimen aus der Nachwendezeit reicht. Wer hier sein Haus verkaufen möchte, trifft auf einen Markt, der lokale Kenntnis voraussetzt: Zustand, Lage und Ausstattung entscheiden über den erzielbaren Preis ebenso wie aktuelle Nachfragetrends.

Das Einzugsgebiet rund um Dessau-Roßlau umfasst Orte wie Bitterfeld-Wolfen, Coswig (Anhalt), Oranienbaum und Köthen (Anhalt) – allesamt Regionen, in denen Verkäufer von einem Netzwerk profitieren, das weit über Stadtgrenzen hinausgeht. Wer sein Haus in der weiteren Region anbietet, kommt so auch an Interessenten aus dem gesamten Umland.

Was Eigentümer in der Region beschäftigt: Viele Häuser älteren Baujahrs weisen altersbedingte Mängel auf, die vor dem Verkauf transparent gemacht werden müssen – das Thema versteckte Mängel ist hier also nicht abstrakt, sondern sehr praxisnah. Eine ehrliche Bestandsaufnahme ist gleichzeitig der beste Ausgangspunkt für eine realistische Preisfindung: Wer den Zustand seiner Immobilie kennt, kann ihn in der Preisverhandlung sicher vertreten.

Amtliche Marktdaten für Dessau-Roßlau veröffentlicht der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt kostenfrei in den Grundstücksmarktinformationen 2025 (Datenbasis Kaufverträge 2023–2024): Bauland für Einzelhäuser im Mittel 119 €/m², Ein-/Zweifamilienhäuser rund 190.000 €, Eigentumswohnungen rund 75.000 € (jeweils Preisniveau 2024). Die Bodenrichtwerte zum 01.01.2026 sind im Geodatenportal Sachsen-Anhalt (LVermGeo) einsehbar. Orts- oder straßengenaue Kaufpreise gibt es dort nicht – dafür ist die Vor-Ort-Bewertung da. (Quelle: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt, Grundstücksmarktinformationen 2025; LVermGeo, Bodenrichtwerte 01.01.2026)

Häufige Fragen zu versteckten Mängeln beim Hausverkauf

Was ist ein versteckter Mangel beim Immobilienverkauf genau?

Ein versteckter Mangel ist ein Defekt, der bei einer normalen Besichtigung nicht erkennbar ist und dem Käufer nicht bekannt war. Beispiele sind Feuchtigkeitsschäden hinter Wandverkleidungen, Schimmel unter Tapeten oder Baumängel im Fundament. Der Unterschied zum offensichtlichen Mangel: Der Käufer konnte ihn bei sorgfältiger Besichtigung nicht erkennen.

Welche Mängel muss ich als Verkäufer zwingend offenbaren?

Alle Ihnen bekannten Mängel, die für den Kaufentschluss eines verständigen Käufers erheblich wären, müssen offenbart werden. Dazu zählen insbesondere Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme, Altlasten, Baumängel, fehlende Baugenehmigungen für Anbauten und bekannte Belastungen des Grundstücks. Was Sie nicht wissen, müssen Sie auch nicht nennen – Kenntnis ist entscheidend.

Schützt mich der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag vor Mängelansprüchen?

Der übliche Gewährleistungsausschluss schützt Sie vor Ansprüchen für Mängel, die Sie nicht kannten. Er greift jedoch ausdrücklich nicht, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Arglist bedeutet dabei nicht böse Absicht – es reicht, dass Sie den Mangel kannten und ihn nicht erwähnt haben. Daher ist Offenheit die zuverlässigste Schutzstrategie.

Wie lange kann mich ein Käufer nach dem Hausverkauf noch auf Mängel ansprechen?

Regulär verjähren Mängelansprüche beim Hauskauf fünf Jahre nach Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährung: drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Käufer den Mangel erkannt hat, höchstens zehn Jahre nach Übergabe – und nie vor Ablauf der fünf Jahre (§ 438 Abs. 3 BGB). Das Risiko besteht also deutlich länger als beim normalen Verbrauchsgüterkauf.

Was passiert, wenn ich als Erbe das Haus verkaufe und Mängel nicht kannte?

Wer ein geerbtes Haus verkauft, haftet nur für Mängel, die ihm tatsächlich bekannt sind. Unbekannte Mängel müssen nicht offenbart werden. Allerdings sollten Erben das Objekt sorgfältig besichtigen und im Zweifel einen Sachverständigen hinzuziehen – denn sobald ein Mangel bekannt ist, greift die Offenbarungspflicht auch für Erben.

Kann ich Mängel durch eine Renovierung vor dem Verkauf beseitigen?

Ja – vorausgesetzt, die Renovierung behebt den Mangel fachgerecht und vollständig. Wer einen bekannten Schimmelbefall lediglich überstreicht, ohne die Ursache zu beseitigen, deckt den Mangel aktiv zu und riskiert, dass das als arglistig gewertet wird. Kosmetische Aufwertungen ohne Mangel-Hintergrund sind selbstverständlich zulässig.

Wie sollte ich als Verkäufer vorgehen, um mich rechtlich abzusichern?

Erstellen Sie vor dem Verkauf eine schriftliche Liste aller Ihnen bekannten Mängel und übergeben Sie diese dem Käufer nachweislich – idealerweise als Vertragsanlage. Klären Sie baurechtliche Fragen im Vorfeld, holen Sie bei älteren Objekten einen Sachverständigen hinzu und nutzen Sie bei Bedarf juristische Begleitung. Wer offen und gut dokumentiert verkauft, ist auf der sicheren Seite.

Fazit: Wer offen verkauft, verkauft sicher

Versteckte Mängel und Informationspflichten beim Hausverkauf klingen nach trockenem Rechtsstoff – sind aber für viele Eigentümer in Dessau-Roßlau und Umgebung sehr handfest: Ein verschwiegener Schimmelschaden oder ein nicht genehmigter Anbau kann nach dem Notartermin zu ernsthaften rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Das lässt sich vermeiden – durch Transparenz, sorgfältige Dokumentation und eine fundierte Vorbereitung noch vor dem ersten Besichtigungstermin.

Der erste und wichtigste Schritt ist dabei die realistische Einschätzung Ihrer Immobilie: Was ist vorhanden, was ist bekannt, was muss weitergegeben werden? Wenn Sie wissen möchten, was Ihr Haus unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Zustands wert ist, ist eine Immobilienbewertung in Dessau-Roßlau der richtige Ausgangspunkt – persönlich, vor Ort und mit voller Entscheidungsfreiheit.

Weiterführende Orientierung finden Sie in unserem Ratgeber zu den teuersten Fehlern beim Hausverkauf – dort zeigen wir, welche Fehler Verkäufer in der Praxis am häufigsten begehen und wie sie sich vermeiden lassen. Wer den gesamten Verkaufsprozess im Überblick behalten möchte, findet alle Schritte gebündelt im Leitfaden Immobilie verkaufen.

Wir begleiten Eigentümer in Dessau-Roßlau und der Region mit Herz, Fachkompetenz und – wo nötig – juristischer Unterstützung durch die angebundene Anwaltskanzlei Steffen Senger (im eigenen Mandat). Weil ein Hausverkauf mehr ist als ein Vertrag, der unterschrieben wird.

Doreen Senger

Geschäftsführende Gesellschafterin

Doreen Senger ist Diplom-Ingenieurin (FH), Bauingenieurin und Betriebswirtin und führt Senger & Frank Immobilien als Geschäftsführende Gesellschafterin – seit 1999 gemeinsam mit ihrem Bruder Tino Frank als inhabergeführtes Geschwisterduo in Dessau-Roßlau. Ihr technischer Sachverstand fließt direkt in die Bewertung ein: Bausubstanz, Grundrissqualität und Sanierungsstand liest sie so, wie andere einen Grundbuchauszug lesen. Über die angebundene Anwaltskanzlei Steffen Senger werden rechtliche Fragen rund um Erbschaft, Scheidung oder Kaufvertrag intern geklärt, statt ausgelagert zu werden. Mit einem in 26 Jahren gewachsenen Netzwerk aus Käufern, Notaren, Handwerkern und Rechtsexperten begleitet sie Eigentümerinnen und Eigentümer in Dessau-Roßlau und Umgebung vom ersten Gespräch bis zum Notartermin – ihre Ratgeber entstehen aus dieser täglichen Beratungspraxis.

Fachlich geprüft von Tino Frank, Geschäftsführender Gesellschafter

Senger & Frank Immobilien ist als Immobilienmakler in Dessau-Roßlau und Umgebung tätig. Dieser Artikel beschreibt rechtliche und steuerliche Zusammenhänge und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Fachanwalt.

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