RATGEBER · ZUGEWINNAUSGLEICH
Was passiert mit dem Haus oder der Wohnung beim Zugewinnausgleich? Dieser Ratgeber erklärt Ablauf, Wertermittlung und typische Stolperstellen – damit Sie in Dessau-Roßlau und Umgebung den richtigen Schritt zur richtigen Zeit tun.

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Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Regelfall für Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Er greift, wenn eine Ehe geschieden wird oder ein Ehegatte stirbt: Dann wird der Vermögenszuwachs, den jeder Partner während der Ehe erwirtschaftet hat, zwischen beiden hälftig geteilt. Nicht das gesamte Vermögen wird aufgeteilt, sondern nur der Zugewinn – der Unterschied zählt, nicht der absolute Wert.
Was ist der Zugewinn genau?
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Ehegatten am Ende der Ehe und seinem Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe (§ 1373 BGB). Hat jemand bei der Heirat ein Anfangsvermögen von 50.000 Euro gehabt und verfügt am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags über 200.000 Euro, beträgt sein Zugewinn 150.000 Euro. Hat der andere Partner einen Zugewinn von 80.000 Euro erzielt, ist die Differenz 70.000 Euro – davon stehen dem Partner mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte zu: 35.000 Euro (§ 1378 BGB).
Warum ist die Immobilie so oft der Kern des Streits?
Immobilien machen in vielen Haushalten den weitaus größten Vermögensteil aus. Wenn ein Haus oder eine Wohnung während der Ehe gekauft oder abbezahlt wurde, ist sie Teil des Endvermögens und damit Rechengrundlage für den Zugewinnausgleich. Wurde die Immobilie bereits vor der Ehe besessen, zählt nur der Wertzuwachs seit dem Hochzeitstag zum Zugewinn – ein feiner, aber wichtiger Unterschied.
Erbschaften und Schenkungen – eine wichtige Ausnahme
Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird mit seinem Wert zum Erwerbszeitpunkt dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) – nur die Wertsteigerung bis zum Stichtag zählt zum Zugewinn. Wer eine Immobilie geerbt hat, muss also nur deren Wertzuwachs seit dem Erbfall in die Ausgleichsrechnung einbringen. In der Praxis sorgt genau dieser Unterschied häufig für Missverständnisse, weshalb eine rechtliche Begleitung – wie sie in Dessau-Roßlau und Umgebung über die angebundene Anwaltskanzlei möglich ist – frühzeitig helfen kann.
Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten
Der Zugewinnausgleich greift nicht nur bei der Scheidung. Verstirbt ein Ehegatte, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Schlägt der überlebende Partner die Erbschaft aus, kann er stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen. Auch hier ist der Marktwert einer etwaigen Immobilie entscheidend – denn er bestimmt, ob es sich lohnt, den güterrechtlichen Ausgleich zu wählen.
Kurz gesagt: Wer eine Immobilie in der Ehe hatte, kommt beim Zugewinnausgleich an einer belastbaren Wertermittlung nicht vorbei. Wie diese Bewertung funktioniert und worauf es in Dessau-Roßlau und der Region dabei ankommt, erklärt das nächste Kapitel.

Für eine gerechte Zugewinnausgleichs-Berechnung brauchen Sie den aktuellen Marktwert der Immobilie – und diesen möglichst präzise. Zu niedrig angesetzt benachteiligt den ausgleichsberechtigten Partner, zu hoch angesetzt belastet den ausgleichspflichtigen. Eine fundierte Vor-Ort-Bewertung durch eine erfahrene Fachkraft, die den lokalen Markt wirklich kennt, schützt beide Seiten und schafft eine belastbare Verhandlungsgrundlage.
Welche Bewertungsverfahren kommen zum Einsatz?
Gesetzlich anerkannt sind drei Wertermittlungsverfahren, die je nach Immobilientyp unterschiedlich eingesetzt werden. Das Vergleichswertverfahren eignet sich besonders für Eigentumswohnungen und Reihenhäuser, bei denen es ausreichend vergleichbare Kaufpreise in der Region gibt. Das Ertragswertverfahren ist sinnvoll für vermietete Immobilien, da es den künftigen Mietertrag einbezieht. Das Sachwertverfahren wird vor allem bei individuellen Immobilien genutzt, für die kaum Vergleichsverkäufe vorliegen – etwa bei einem Einfamilienhaus in besonderer Lage oder mit besonderer Bauweise.
Stichtag der Bewertung – ein oft unterschätzter Punkt
Entscheidend ist: Für den Zugewinnausgleich gilt der Marktwert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags – dem sogenannten Stichtag. Liegt dieser Stichtag weit in der Vergangenheit und hat sich der Markt seither verändert, kann die Immobilie heute einen anderen Wert haben als zum maßgeblichen Zeitpunkt. Für das Anfangsvermögen – also den Wert der Immobilie zum Heiratszeitpunkt – wird entsprechend auf den damaligen Marktwert abgestellt, was eine Rückwärts-Bewertung erfordern kann. Das Anfangsvermögen wird außerdem mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag hochgerechnet, damit nur der reale Zuwachs als Zugewinn zählt.
Gutachten oder Maklerbewertung?
Ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hat vor Gericht das höchste Gewicht. Es ist die richtige Wahl, wenn Einigkeit über den Wert fehlt und ein Streit droht. Eine qualifizierte Maklerbewertung – wie wir sie in Dessau-Roßlau und Umgebung kostenfrei anbieten – ist der sinnvolle erste Schritt: Sie schafft Orientierung, hilft bei der Einigung und spart bares Geld, solange beide Seiten kooperieren. Führt die Einigung nicht zum Ziel, kann auf Basis der Erstbewertung ein förmliches Gutachten beauftragt werden.
Was fließt in die Bewertung ein?
Bei der Wertermittlung einer Immobilie in der Region zählen Lage, Baujahr, Wohnfläche, Grundstücksgröße, Zustand, Ausstattung und die aktuelle Marktnachfrage. In Dessau-Roßlau und Umgebung spielen außerdem die Mikrolage – Stadtteil, Anbindung, Nachbarschaft – eine spürbare Rolle. Für die Wertermittlung einer Immobilie bei Scheidung oder Sondersituation gelten dieselben Grundsätze wie beim Zugewinnausgleich, weshalb der Übergang zwischen beiden Themen fließend ist.
Als inhabergeführtes Geschwister-Duo mit 26 Jahren Markterfahrung seit 1999 kennen wir die Besonderheiten der Region. Wir schätzen Werte realistisch ein – weder optimistisch nach oben gerundet noch vorschnell nach unten gedrückt – weil Ihnen eine ehrliche Zahl mehr nutzt als eine, die später im Verhandlungsraum Probleme macht.

Wenn feststeht, dass ein Zugewinnausgleich fällig wird und eine Immobilie dabei eine zentrale Rolle spielt, stehen in der Regel drei Wege offen: der Verkauf, die Auszahlung des anderen Partners aus dem eigenen Vermögen oder der Kredit, und die Übernahme der Immobilie durch einen der Partner. Welcher Weg der richtige ist, hängt von der finanziellen Situation beider Parteien, dem Immobilienwert und dem gemeinsamen Willen zur Einigung ab.
Weg 1: Verkauf der Immobilie
Der Verkauf ist häufig die klarste Lösung – er schafft liquide Mittel, mit denen der Ausgleichsbetrag tatsächlich ausbezahlt werden kann. Beide Partner erhalten ihren Anteil aus dem Erlös, alle offenen Hypotheken werden abgelöst, und der Schlusspunkt ist sauber gesetzt. Voraussetzung: Steht die Immobilie beiden im Grundbuch, müssen beide mitwirken; ist nur ein Partner Eigentümer, braucht er in der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung des anderen, wenn die Immobilie nahezu sein gesamtes Vermögen darstellt (§ 1365 BGB). Verweigert ein Partner die Mitwirkung, kann das zu einer Teilungsversteigerung führen – einem Verfahren, das in der Regel deutlich schlechtere Erlöse bringt als ein freier Verkauf. Wer das vermeiden möchte, findet im Ratgeber zur Teilungsversteigerung vermeiden hilfreiche Hinweise, was im Vorfeld möglich ist.
Weg 2: Auszahlung aus eigenem Vermögen oder Kredit
Wer in der Immobilie wohnen bleiben möchte, kann den Ausgleichsbetrag auch aus eigenen Mitteln oder über eine Bankfinanzierung zahlen. Das setzt voraus, dass die Bonität für eine neue oder erhöhte Finanzierung ausreicht und der Betrag tatsächlich aufgebracht werden kann. Läuft noch ein gemeinsamer Kredit, muss dieser umgeschrieben werden – die Bank muss dem zustimmen, was nicht selbstverständlich ist. Wer sich fragt, wie der Umgang mit einer laufenden Finanzierung aussieht, findet dazu nützliche Orientierung im Ratgeber zum Verkauf trotz laufendem Kredit.
Weg 3: Übernahme durch einen Partner
Ein Partner übernimmt den Miteigentumsanteil des anderen gegen Zahlung des halben Marktwerts und trägt die Verbindlichkeiten allein; der Zugewinnausgleich wird davon getrennt als Geldforderung berechnet (§ 1378 BGB). Dieser Weg setzt eine realistische Bewertung voraus: Wird der Wert zu niedrig angesetzt, entsteht dem anderen Partner ein echter finanzieller Schaden. Wird er zu hoch angesetzt, überfordert das den übernehmenden Partner. Hier ist eine belastbare, neutrale Wertermittlung buchstäblich die Grundlage jeder fairen Einigung.
Steuerlich aufgepasst: Überträgt der ausgezogene Partner seinen Miteigentumsanteil innerhalb von zehn Jahren nach dem gemeinsamen Kauf gegen eine Ausgleichszahlung, ist das für ihn ein privates Veräußerungsgeschäft – die Eigennutzungsausnahme gilt nach dem Auszug nicht mehr, auch wenn der andere Partner mit den Kindern im Haus bleibt (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Diese Konstellation sollte vor der Scheidungsfolgenvereinbarung mit einem Steuerberater durchgerechnet werden.
Was gilt steuerlich?
Beim Verkauf im Rahmen des Zugewinnausgleichs können Steuern anfallen. Spekulationssteuer ist fällig, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft wird und in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Verkauf sowie im Verkaufsjahr nicht selbst bewohnt wurde (§ 23 EStG). Die Zugewinnausgleichsforderung selbst ist beim begünstigten Ehegatten steuerfrei – sie gilt nicht als Schenkung (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Wird sie aber durch die Übertragung einer Immobilie erfüllt, liegt für den übertragenden Ehegatten eine Veräußerung vor, die innerhalb der Zehnjahresfrist Einkommensteuer auslösen kann; Grunderwerbsteuer fällt zwischen Ehegatten und Ex-Ehegatten im Rahmen der Scheidungsauseinandersetzung nicht an (§ 3 Nr. 4, Nr. 5 GrEStG). Diese Grundsätze gelten bundesweit, also auch für Immobilien in Dessau-Roßlau und Umgebung.

Das folgende Beispiel zeigt, wie der Zugewinnausgleich konkret berechnet wird, wenn eine Immobilie im Spiel ist. Die Zahlen sind vereinfacht und dienen der Veranschaulichung – für Ihren konkreten Fall brauchen Sie die tatsächlichen Werte zu Ehe-Beginn und Ehe-Ende. Das Anfangsvermögen wird in der Praxis zusätzlich mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag hochgerechnet; das Beispiel lässt diese Indexierung zur Vereinfachung weg.
Anfangsvermögen Partner A (bei Heirat)
Partner A brachte zu Beginn der Ehe 20.000 Euro Ersparnisse in die Ehe ein – dieser Betrag zählt als Anfangsvermögen (§ 1374 BGB).
Endvermögen Partner A (bei Scheidungsantrag)
Das Endvermögen umfasst den aktuellen Marktwert der allein auf Partner A eingetragenen Immobilie (260.000 Euro) plus verbleibendes Barvermögen (20.000 Euro). Gehört die Immobilie beiden je zur Hälfte, fließt in jedes Endvermögen nur der halbe Wert ein.
Zugewinn Partner A
Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn: 280.000 € − 20.000 € = 260.000 € (§ 1373 BGB).
Anfangsvermögen Partner B (bei Heirat)
Partner B startete ohne nennenswertes Vermögen in die Ehe.
Endvermögen Partner B (bei Scheidungsantrag)
Partner B hat im Laufe der Ehe 40.000 Euro gespart – dieser Betrag ist das Endvermögen.
Zugewinn Partner B
40.000 € − 0 € = 40.000 € Zugewinn.
Ausgleichspflichtiger Betrag
Die Zugewinn-Differenz beträgt 260.000 € − 40.000 € = 220.000 €. Partner B steht die Hälfte zu: 110.000 € (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Der Marktwert der Immobilie ist also der Dreh- und Angelpunkt: Weicht er um 20.000 Euro von der Realität ab, verändert sich der Ausgleichsbetrag um 10.000 Euro. Eine präzise Bewertung schützt beide Seiten.
Beim Zugewinnausgleich laufen mehrere Fristen gleichzeitig, und verschiedene Kosten fallen zu unterschiedlichen Zeitpunkten an. Die folgende Übersicht gibt Orientierung – erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall empfiehlt sich immer die Rücksprache mit einem Anwalt.
Stichtag für Endvermögen
Tag der Zustellung des Scheidungsantrags
Ab diesem Datum wird das Endvermögen festgestellt; Wertsteigerungen der Immobilie danach fließen grundsätzlich nicht mehr in die Berechnung ein (§ 1384 BGB).
Verjährung des Ausgleichsanspruchs
3 Jahre
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde und der Berechtigte von seinem Anspruch wusste (§§ 195, 199 BGB).
Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf
Entfällt nach 10 Jahren Haltedauer oder bei Eigennutzung
Wer die Immobilie in den letzten zwei Kalenderjahren und im Verkaufsjahr selbst bewohnt hat oder sie länger als 10 Jahre besitzt, zahlt keine Spekulationssteuer (§ 23 EStG).
Steuerfreiheit des Ausgleichsbetrags
Grundsätzlich steuerfrei
Der Zugewinnausgleich gilt nicht als Schenkung und ist beim begünstigten Ehegatten schenkungsteuerfrei (§ 5 ErbStG) – unabhängig von der Höhe des Betrags.
Notarkosten bei Immobilienübertragung
Richten sich nach dem Geschäftswert (GNotKG)
Wird die Immobilie auf einen Partner übertragen, entstehen Notar- und Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Grunderwerbsteuer fällt bei Übertragungen zwischen Ehegatten im Zuge der Scheidung in der Regel nicht an (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
Bewertungskosten
Kostenfrei (Maklerbewertung) bis ca. 1.500–3.000 € (Vollgutachten)
Eine qualifizierte Maklerbewertung ist kostenfrei und der sinnvolle erste Schritt. Ein förmliches Verkehrswertgutachten kostet je nach Immobilienwert und Aufwand in der Regel 1.500 bis 3.000 Euro (frei vereinbartes Honorar); ein Kurzgutachten liegt bei mehreren hundert Euro.
Neben dem Standardfall gibt es mehrere Konstellationen, die den Zugewinnausgleich deutlich komplexer machen. Diese Sonderfälle kommen in der Praxis häufiger vor, als man denkt – und sind gut zu kennen, bevor Entscheidungen getroffen werden.
Erbt ein Ehegatte während der Ehe eine Immobilie oder erhält sie als Schenkung, wird sie dem privilegierten Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Der geerbte Wert fließt nicht in den Zugewinn ein. Wertsteigerungen, die seit dem Erbfall eingetreten sind, zählen allerdings zum Zugewinn – der Unterschied zwischen Erbfall-Wert und aktuellem Wert ist daher relevant.
Empfehlung: Belegen Sie den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls – zum Beispiel durch den damaligen Erbschaftsteuerbescheid oder ein historisches Wertgutachten. Fehlen diese Unterlagen, entstehen im Streitfall schnell Auseinandersetzungen über den Ansatz.
Wenn eine Einigung nicht gelingt und eine Partei den freihändigen Verkauf blockiert, kann der andere Partner die Teilungsversteigerung direkt beim Amtsgericht Dessau-Roßlau beantragen (§ 749 BGB, § 180 ZVG) – ein vorheriges Klageverfahren ist dafür nicht erforderlich. Zu beachten: Vor Rechtskraft der Scheidung kann der Antrag an § 1365 BGB scheitern, wenn der Anteil an der Immobilie nahezu das gesamte Vermögen des Antragstellers ausmacht. Ein solches Verfahren bringt regelmäßig deutlich geringere Erlöse als ein geordneter Marktverkauf und belastet beide Seiten erheblich.
Empfehlung: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch – auch mit Unterstützung eines vermittelnden Dritten. Die Teilungsversteigerung ist für beide Seiten die kostspieligste Option und sollte vermieden werden.
Ist die Immobilie noch nicht abbezahlt, fließt nur der Nettowert in die Zugewinnberechnung ein: Marktwert abzüglich der noch offenen Darlehensrestschuld. Läuft das Darlehen auf beide Partner, muss bei Übernahme durch einen Partner die Bank zustimmen, den anderen aus der Haftung zu entlassen – was nicht immer ohne Weiteres gelingt.
Empfehlung: Holen Sie frühzeitig eine Auskunft der finanzierenden Bank ein und klären Sie, ob eine Umschuldung möglich ist. Scheitert die Einigung, kann auch hier ein Verkauf die einfachere Lösung sein.
Stirbt ein Ehegatte, erhöht sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Partners pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Schlägt der Überlebende die Erbschaft aus, kann er stattdessen den güterrechtlichen Zugewinnausgleich konkret berechnen und einfordern. Welcher Weg vorteilhafter ist, hängt maßgeblich vom Immobilienwert und der Zusammensetzung des Nachlasses ab.
Empfehlung: Lassen Sie beide Optionen – pauschaler Erbanteil oder konkreter Zugewinnausgleich – vor der Entscheidung fachkundig durchrechnen. Die Frist für die Erbausschlagung beträgt sechs Wochen.
Der Wert Ihrer Immobilie richtet sich nach dem aktuellen Marktwert zum Stichtag – also dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich sind Lage, Zustand, Größe und die aktuelle Marktnachfrage in Dessau-Roßlau und Umgebung. Eine fundierte Einschätzung bekommen Sie über eine kostenlose Vor-Ort-Bewertung – sie ist die zuverlässigere Grundlage als pauschale Online-Schätzwerkzeuge, die regionale Besonderheiten kaum abbilden können.
Nein – der Verkauf ist eine von mehreren Möglichkeiten. Alternativ kann ein Partner die Immobilie übernehmen und den anderen finanziell auszahlen, oder der Ausgleichsbetrag wird aus anderen Mitteln gezahlt. Sind sich beide Parteien einig, ist jede dieser Varianten möglich. Steht die Immobilie nur auf einen Namen, kann der Eigentümer grundsätzlich allein verkaufen – in der Zugewinngemeinschaft braucht er aber die Zustimmung des Partners, wenn die Immobilie nahezu sein gesamtes Vermögen darstellt (§ 1365 BGB). Der Verkauf eignet sich besonders dann, wenn kein Partner die Immobilie übernehmen kann oder möchte.
Der Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Hälfte der Zugewinn-Differenz beider Ehegatten. Jeder Zugewinn ist die Differenz aus Endvermögen und Anfangsvermögen. Hat Partner A einen Zugewinn von 200.000 Euro, Partner B von 60.000 Euro, beträgt die Differenz 140.000 Euro – Partner B erhält 70.000 Euro. Der Marktwert einer Immobilie fließt direkt in das Endvermögen ein und ist daher der wichtigste Einzelposten.
Das hängt von Haltedauer und Eigennutzung ab. Spekulationssteuer fällt an, wenn die Immobilie kürzer als zehn Jahre im Besitz war und nicht im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt wurde (§ 23 EStG). Für den Partner, der weiter im Haus wohnt, entfällt die Steuer in der Regel; für den ausgezogenen Partner nicht – auch nicht, wenn er seinen Anteil gegen Ausgleichszahlung auf den anderen überträgt (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Der Zugewinnausgleich selbst – also der Ausgleichsbetrag, den der begünstigte Partner erhält – ist schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
Können sich die Partner nicht einigen, kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ein förmliches Verkehrswertgutachten erstellen. Dieses hat in einem Gerichtsverfahren hohes Gewicht. Alternativ können beide Parteien unabhängig voneinander Maklerbewertungen einholen und diese als Verhandlungsbasis nutzen. Eine rechtliche Begleitung durch einen Anwalt ist in solchen Fällen empfehlenswert.
Die reine Verkaufsdauer hängt von Objekt, Lage und Marktlage ab. Bei guter Vorbereitung – vollständige Unterlagen, professionelle Vermarktung, realistische Preissetzung – verlaufen Verkäufe in Dessau-Roßlau und Umgebung in der Regel zügig. Der gesamte Prozess vom Verkaufsstart bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch dauert in der Praxis mehrere Wochen bis wenige Monate, abhängig davon, wie schnell ein Käufer und eine Finanzierungszusage gefunden werden.
Für den Verkauf brauchen Sie unter anderem: aktuellen Grundbuchauszug, Energieausweis, Wohnflächenberechnung, Flurkarte, Baupläne und – bei Wohnungseigentum – die Teilungserklärung sowie aktuelle Hausgeldabrechnungen. Für die Zugewinnberechnung ist zusätzlich der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung relevant. Wir helfen Ihnen dabei, alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen.
Der Zugewinnausgleich ist rechtlich durchaus komplex – aber er folgt einer nachvollziehbaren Logik, sobald die Grundlagen stimmen. Das Fundament jeder fairen Berechnung ist der richtige Immobilienwert. Liegt er schief, wirkt sich das direkt auf den Ausgleichsbetrag aus – zum Vorteil oder Nachteil einer der Parteien. Eine ehrliche, fachkundige Immobilienbewertung in Dessau-Roßlau ist deshalb nicht nur hilfreich, sondern oft der erste und wichtigste Schritt.
Ob Sie die Immobilie gemeinsam verkaufen, einen Partner auszahlen oder sich zunächst nur orientieren möchten – wir stehen Ihnen in Dessau-Roßlau und der gesamten Region als Ansprechpartner zur Verfügung. Als inhabergeführtes Geschwister-Duo mit 26 Jahren Markterfahrung seit 1999 begleiten wir Sie persönlich, vom ersten Gespräch bis zur Schlüsselübergabe.
Wenn die Situation rund um die Immobilie juristisch komplex ist – etwa bei strittiger Erbschaft oder Konflikten über den Wert – profitieren Sie bei uns zusätzlich von der engen Zusammenarbeit mit der angebundenen Anwaltskanzlei. Immobilienkompetenz und rechtliche Begleitung unter einem Dach: Das macht in sensiblen Situationen einen spürbaren Unterschied.
Dieser Ratgeber gibt Ihnen eine fundierte Orientierung – ersetzt aber keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Lesen Sie bei Bedarf auch unsere Ratgeber zu Immobilie bei Scheidung und Sondersituationen und zu Verrentung, Nießbrauch, Wohnrecht und Teilverkauf, die weitere typische Lebenslagen rund um die Immobilie beleuchten.
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